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Allgemeine Geschäftsbedingen der pixell daten & design GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.  Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bestellungen, Aufträge und Verträge über die Erstellung von Software sowie deren Pflege und sonstige Dienstleistungen im Bereich Konzeption und Erstellung von Multimediaproduktionen (im Folgenden: Arbeitsergebnisse) durch pixell daten & design GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer).
2.  Die nachfolgenden AGB gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabwicklung
1.  Einzelheiten des Vertragsverhältnisses (wie z.B. Leistungsumfang, Zeitplan, Vergütung) werden gesondert in schriftlichen Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften geregelt. Die oben genannten Dokumente gehen diesen AGB im Zweifel vor. Sie werden ggfs. fortlaufend weitergeschrieben und jeweils zum Zeichen des Einverständnisses vom Auftraggeber schriftlich genehmigt und als Anlagen dem ursprünglichen Einzelauftrag beigelegt. Alle Anlagen werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
2.  Der Auftragnehmer erbringt die Arbeitsergebnisse auf der Grundlage dieser Dokumente und unter Ausnutzung des Standes der Wissenschaft und Technik.

§ 3 Mitwirkungspflichten
1.  Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für die Arbeitsergebnisse wesentlichen Informationen.
2.  Erkennt der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist er den Auftraggeber unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften.
3.  Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, den Auftragnehmer während aller Phasen des Projektes mit den notwendigen Informationen und Materialien zu versorgen, die rechtzeitig und in Form, Qualität und Umfang dem Zweck entsprechend, abzuliefern sind.
4.  Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, fordert der Auftragnehmer ihn schriftlich auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Verzögerungszeitraum abzuändern. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der Frist hin. Gleiches gilt bei Zeitverzögerungen aufgrund notwendiger Nachbearbeitung der Materialien durch den Auftragnehmer, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

§ 4 Ansprechpartner
1.  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen jeweils einen Projektleiter für die Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen.
2.  Diese Ansprechpartner unterschreiben alle nach diesen AGB erforderlichen Formulare oder andere Dokumente.

§ 5 Subunternehmer
Der Auftragnehmer kann sich Subunternehmern bedienen.

§ 6 Abnahme
1.  Die Abnahme der Arbeitsergebnisse setzt eine erfolgreich durchgeführte Funktionsprüfung einschließlich kurzem Funktions- und Abnahmeprotokoll durch den Auftragnehmer voraus, die auf einem Formular des Auftragnehmers erfolgt. Im Funktionsprotokoll wird das Produkt auf Vorliegen der Inhalte der Leistungsbeschreibung bzw. des Pflichtenheftes geprüft (Abnahmespezifikation).
2.  Das Funktions- und Abnahmeprotokoll ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse, mit der Leistungsbeschreibung nebst Konzepten und Pflichtenheften aufgeführten Anforderungen erfüllen.
3.  Die Funktionsprüfung hat spätestens fünf Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer zu beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.  Der Auftraggeber führt während der Funktionsprüfung ein Testprotokoll, das jede Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert. Eine Kopie des Testprotokolls ist dem Auftragnehmer bei Abschluss der Funktionsprüfung auszuhändigen.
5.  Sind für Teilleistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Einer Endabnahme entsprechend wird bei Abnahme der letzten Teilleistung zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teile geprüft.
6.  Mit der erfolgreich durchgeführten Funktionsprüfung erklärt der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich die Abnahme, auf dem Abnahmeformular des Auftragnehmers. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn seit Erklärung der Abnahmebereitschaft 20 Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber nicht mittels einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste erhebliche Mängel gemeldet hat. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft hin.
7.  Die Abnahme kann nicht aus künstlerisch-gestalterischen Gründen abgelehnt werden.
8.  Mit der Abnahme ist der vereinbarte Werklohn des Auftragnehmers fällig.

§ 7 Änderungsverlangen
1.  Der Auftraggeber hat ebenso die Prüfung des änderungswunsches, das Erstellen des änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten zu vergüten.
2.  Als unerheblich und damit kostenfrei gelten Änderungen, wenn die Summe des Änderungsaufwandes aller gewünschten Änderungen 2 Werkstunden eines Programmierers oder oder Webdesigners nicht überschreitet.
3.  Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits genehmigten Leistungsbeschreibungen, Konzepten oder Pflichtenheften, sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs.
4.  Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen, falls ihm möglich und zumutbar, unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot zur Anpassung des Vertrages, insbesondere der Vergütung und des Terminplanes, zukommen lassen.
5.  Der Auftraggeber hat ebenso die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen des Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten zu vergüten.
6.  Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur schriftlichen Annahme des Angebotes setzen. Widerspricht der Auftraggeber diesem nicht innerhalb einer Frist, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung (Kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist hin.

§ 8 Preise; Zahlungsbedingungen
1.  Der Auftragnehmer erhält zur Abgeltung aller Arbeitsergebnisse sowie der Rechteeinräumung eine Vergütung gemäß dem Einzelauftrag. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.  Die angegebenen Produkt(netto-)preise beinhalten keine Versand-, Verpackungs-, Versicherungs-, Montage-, Installations-, Reise-, Übernachtungs- und Einweisungskosten sowie sonstige Kosten; diese Kosten werden gesondert berechnet. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.
3.  Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von dem Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
4.  Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist 1/3 der vereinbarten Zahlung bei Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag ist bei Rechnungstellung, die zusammen mit der Lieferung erfolgt, fällig. Als Zahlungsziel vereinbart gilt: zehn Tage nach Rechnungsstellung.
5.  Der Auftragnehmer ist trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall hiervon zu unterrichten.
6.  Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges, wesentlichen Vertragsverletzungen des Auftraggebers sowie dem Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten. Zudem ist der Auftragnehmer in solchen Fällen berechtigt Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sowie Ersatz der weiteren, dem Auftragnehmer infolge des Verzugs entstehenden Schäden zu verlangen.
7.  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 9 Gewährleistung
1.  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vereinbarten Verwendung aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
2.  Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Ablieferung zwei Jahre bei Verbrauchern und ein Jahr bei Unternehmer n, soweit nicht grobes Verschulden oder zurechenbare Körper-, Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens vorwerfbar sind. Die Produkthafthaftung bleibt unberührt.
3.  Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung festgehalten wurden, meldet der Auftraggeber mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste.
4.  Der Auftragnehmer beseitigt die Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist mit einer ordnungsgemäßen Mängelliste angezeigt werden, auf eigene Kosten.
5.  Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt, in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer seinen Aufwand nach seinen üblichen Stundensätzen erstattet verlangen.
6.  Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen des Zumutbaren eine angemessene Zwischenlösung zur Verfügung zu stellen.
7.  Die Gewährleistung entfällt,
-    - soweit der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse selbst abändert oder abändern läßt,
-    - sofern der Mangel auf eine unterlassene fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist,
es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht für den Mangel nicht ursächlich war.

§ 10 Haftung
1.  Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2.  Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Wiederherstellungsaufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßige Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
3.  Der Auftragnehmer hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (z.B. Nichtbelieferung von digitalen Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation) sowie in dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Vereinbarte Leistungsfristen gelten entsprechend verlängert.
4.  In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von dem Auftragnehmer zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssummme der von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer ist im Einzelfall bereit, dem Auftraggeber die entsprechende Deckungssumme mitzuteilen.
5.  Für von dem Auftragnehmer mitgelieferte, nicht von diesem selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt.
6.  Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Produkte Dritter.
7.  Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, diese Bestimmungendes jeweiligen Lizenzvertrages anzuerkennen.

§ 11 Lieferung; Eigentumsvorbehalt
1.  Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Lieferort ist spätestens in der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Auftraggeber alle hiermit verbundenen Kosten, zu tragen. 2.  Sobald der Liefergegenstand die Geschäftsräume des Auftragnehmers verlassen hat, geht jede Gefahr auf den Auftraggeber über. 3.  Das Eigentum bzw. die vereinbarten Nutzungsrechte an den gelieferten Produkten bzw. Dienstleistungen gehen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises hinsichtlich aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung, auf den Auftraggeber über.

§ 12 Freiheit von Rechten Dritter
1.  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, und auch sonst seiner Kenntnis nach keine Rechte bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen.
2.  Sofern der Auftraggeber Schutzrechte Dritter betreffende Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese frei von Rechten Dritter sind.
3.  Die Parteien stellen sich gegenseitig von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Schutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Sie werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Falls eine Rechtsverletzung gem. 12.1. vorliegt, ist es dem Auftragnehmer gestattet, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten so zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, insoweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist.
4.  Der Auftraggeber übernimmt die durch die Verwertung der Arbeitsergebnisse ausgelösten gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber Wahrnehmungsgesellschaften von Urheber- und/ oder Leistungsschutzgesellschaften sowie weitere in diesem Zusammenhang entstehende Verbindlichkeiten.
5.  Für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages Bezeichnungen, Namen, Titel o.ä. kreiert, übernimmt er keine Haftung dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er diesbzgl. Rechtsauskünfte selbst einholen muss und ggf. dann die Rechte für diese Kreationen selbst von Dritten erwerben oder schützen lassen kann.

§ 13 Nutzungsrechte
1.  Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein exklusives Nutzungsrecht an den Teilen der Arbeitsergebnisse ein, die in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung individuell für den Auftraggeber erstellt wurden; dabei handelt es sich insbesondere um die für den Auftraggeber entwickelte visuelle Darstellung der Benutzeroberfläche und ihre Inhalte, Grafiken, figürliche Darstellungen, Navigationskonzepte und/oder Texte.
2.  An Werken oder Werkteilen, die zur Erstellung des Arbeitsergebnisses verwendet wurden, beim Auftragnehmer aber bereits vorhanden waren, wie z.B. bereits entwickelte Darstellungen, oder Hilfsmittel und Versatzstücke (Bildschirmmasken, Abläufe, Internet-gängige Mechanismen, Interface-Elemente, etc.) sowie an sämtlichen Programmierleistungen des Auftragnehmers, wie beispielsweise Software-Tools, die zur Erstellung und den Betrieb einer Applikation programmiert werden, Datenbankanbindungen, Redaktionssysteme, Autorentools, Suchbaum etc.), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z.B. Fotografien, Standardsoftware), deren Nutzung nur eingeschränkt gestattet wurde.
3.  Die Rechteeinräumung erfolgt örtlich und zeitlich unbeschränkt, sofern im Einzelvertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Inhaltlich richtet sich die Rechteeinräumung nach dem jeweiligen Vertragszweck.
4.  Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1- 3 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, (Unter)lizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vermieten, zu vervielfältigen oder in einer sonstigen Weise zu verwerten.
5.  Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse bedürfen der Zustimmung durch den Auftragnehmer, es sei denn, sie erfolgen zur Aktualisierung.
6.  Die Rechteeinräumung erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
7.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für Vorführungen, zu Demonstrationszwecken, insbesondere im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Seminaren, oder sonstigen vergleichbaren Anlässen zu verwenden. Außerdem kann der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenzkunden benennen, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
8.  Die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte an Dritte (auch Tochter-, Schwester- und verbundene Unternehmen), sowohl national als auch international, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher eingeräumter Rechte oder deren Übertragung, ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 14 Rechteeinräumung am Source-Code
1.  Das Bearbeitungsrecht im Rahmen einer Aktualisierung schließt Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse unter Verwendung des Source-Codes der individuell für den Auftraggeber erstellten Software-Komponenten ein. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an dem entsprechenden Source-Code.
2.  Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe, Einsicht oder Nutzung des Source-Codes von Werken oder Werkteilen, die bereits beim Auftragnehmer vor Vertragsschluss der Parteien vorhanden waren (vgl. 13.2.).
3.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Source-Code zu anderen Zwecken zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.
4.  Der Source Code verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Source-Code auf Anfrage ausschließlich im Rahmen des hier festgelegten Umfangs zu nutzen.

§ 15 Datenschutz und Sicherheit
1.  Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des Einsatzes der Arbeitsergebnisse vom Auftragnehmer nicht überprüft wurden und der Auftraggeber gehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im konkreten Fall selbst - gegebenenfalls unter Einschaltung einer Rechtsabteilung bzw. eines Rechtsanwaltes und der für ihn zuständigen Datenschutzbehörde - zu prüfen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hiermit ausdrücklich daraufhin, dass eine Rechtsberatung nicht erfolgen kann.
2.  Der Einsatz der Arbeitsergebnisse kann zudem sicherheitstechnische Risiken beinhalten, die nach dem momentanen Stand der Technik nicht umfassend ausgeschlossen werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diesbezüglich, die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsstandards zu beachten. Darüber hinaus trifft den Auftragnehmer keine Sorgfaltspflicht.
3.  Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Daten im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung unterliegen.
4.  Der Auftragnehmer wird bei der Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Datenschutzgesetze beachten.
5.  Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt von den Bestands- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.

§ 16 Verzug
1.  Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
2.  Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 17 Geheimhaltung
1.  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2.  Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei nachweisen.

§ 18 Gerichtsstand
1.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.
2.  Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

§ 19 Sonstiges
1.  Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtes.
2.  Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag enthält sämtliche getroffene Vereinbarungen; Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Kündigung des Vertrages.
3.  Sind Klauseln und/oder Klauselteile dieser AGB unwirksam, so bleiben die übrigen Klauseln und/oder Klauselteile dieser AGB wirksam. Die unwirksame Klausel wird durch eine rechtmäßige, ihr wirtschaftlich für die Parteien am nächsten kommende Regelung ersetzt.
4.  Die Parteien vereinbaren, dass die Übermittlung durch Telefax und E-Mail dem Schriftformerfordernis entsprechen, sofern ihr Zugang nachgewiesen werden kann (z.B. Faxprotokolle, E-Mail-Receipt).

Stand: Oktober 2005





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